| Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
für Hard- und Software (zur Verwendung für Geschäfte mit Endverbrauchern B2C) |
Software & Systeme GmbH |
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle
zwischen der Firma LOGIN Software & Systeme GmbH (im Folgenden „die
Firma“ genannt) und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie
alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen
werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich
nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies
vorher schriftlich der Firma anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der Firma sind sofort zahlbar. Andere Zahlungsbedingungen sind
möglich und bedingen im Einzelfall der schriftlichen Form. Im Verzugsfalle
ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Firma ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen.
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht.
Alle von der Firma genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine,
es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart
wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen
des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung
des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände
nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen
Zeitraum. Wird die Firma an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B.
durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei
ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze
mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist
von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins
nachweislich aufMobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf
sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende
Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma nach Ablauf
der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt
hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt.
Wird der Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen
ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich
vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im
freien Ermessen der Firma liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen
sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung
der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma zu melden. Gleiches gilt
für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser
Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem
Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten,
die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den
Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der Firma verlässt.
4. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt-
und Nebensache Eigentum der Firma. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem
Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern
(d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Firma
auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt
der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma abgetreten. Der Kunde
ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden
Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die
Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt
der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall,
dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die
Firma dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluss
alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der
Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben
und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine
wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des
Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter
Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die
vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter
Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel,
nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung
ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere
bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende
Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt
hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen
gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige
Phänomene,
die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können,
Vorkehrungen zu treffen.
6. Gewährleistung für Hardware
Die Firma gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und /
oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl
der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag
der Ablieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel
hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich zu melden. Ist der Kunde
Kaufmann, so gelten ergänzend die Regelungen des § 377 HGB zur handelsrechtlichen
Prüfungs- und Rügepflicht, dies auch dann, wenn eine Einweisung in
den Betrieb des Systems unterblieben ist.
Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die
durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler
entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung
der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert
oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen
Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt
noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass
die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit,
welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder
Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma
ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn
diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt
werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen
Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem
die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem
Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom
Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts-
bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch
ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist
dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht
sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Inkompatibilitäten zwischen Hardware und Zubehör berechtigen nur dann
zur Wandlung, wenn ein Fehler der gelieferten Hardware festgestellt werden kann
und kein Zubehör anderer Hersteller einsatzfähig ist.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt
sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte
Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde,
sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich
zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig,
wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig
lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in
englischsprachiger Version lieferbar ist.
Die Lieferung der Hardware erfolgt, soweit explizit schriftlich nicht anders
vereinbart in der jeweils vom Hersteller festgelegten Default- und Dokumentations-Konfiguration.
7. Gewährleistung für Software
Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem
Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise
im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der
Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung
des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss
eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Ist der Kunde Kaufmann so gelten ergänzend die Regelungen des § 377
HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht, dies auch dann
wenn eine Einweisung in den Betrieb des Systems unterblieben ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit,
welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder
Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma
ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn
diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt
werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen
Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem
die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem
Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom
Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts-
bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch
ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist
dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht
sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und
stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend
gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat
der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder
vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihren entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die
Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der
Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die
Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus,
oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich
schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen
ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache
und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer
Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend,
es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart
haben.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig,
wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig
lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in
englischsprachiger Version lieferbar ist.
Die Lieferung der Software erfolgt, soweit explizit schriftlich nicht anders
vereinbart in der jeweils vom Hersteller festgelegten Standard Lizenz- und Dokumentations-Konfiguration.
8. Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht
an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen,
Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund
der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen
Vertragszweckes nutzen.
9. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei
der Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für
den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten
Zahlungen zwischen den Parteien.
10. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet,
die von der Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren.
Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen,
insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls
Regelungen nach US-Recht, zu beachten.
11. Export
Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten
Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika
unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen
Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern
einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung
dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden,
dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen
oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder
bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher
die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen
Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen
“Department of Commerce”, Abteilung für die Verwaltung von
Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für
alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt
sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf:
Länder, für die Beschränkungen gelten, sind derzeit:
Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea,
Syrien und Vietnam
Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten, sind:
alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß oder die begründete
Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für
den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik,
im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen
verwendet werden
Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten:
jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung
oder der Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit
Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische
Waffen aus den USA importiert wurden
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen
Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit,
wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma
nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber
der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen möglich.
Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht.
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